Rechtsanwalt Dirk Schmitz ist vom Landgericht Offenburg wegen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (nach § 86 StGB) zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Kehl vom August 2025.
Der Geschäftsführer der ACURA-Kliniken Baden-Baden und Generalbevollmächtigte der Gesellschafter, der nach eigener Auskunft „nur ab und zu“ als Anwalt arbeitet, hatte 2024 einen Post auf X (Twitter) kommentiert, der zu einem Bild von Uli Hoeneß darüber schimpfte, dass der ehemalige Bayern-Präsident vor der AfD warnte. Schmitz postete darunter ein Bild von Adolf Hitler mit dem Zusatz „Gleiche Meldeadresse“ – gemeint war die JVA Landsberg am Lech, in der die beiden 1924 beziehungsweise 2014 aus extrem unterschiedlichen Gründen einsaßen.
In einem zweiten Post auf X verbreitete Schmitz ein Plakat der NSDAP zum 1. Mai 1938, auf dem ein Reichsadler mit Hakenkreuz zu sehen war, zitierte dazu eine verbotene SA-Parole hin und schrieb: Den 1. Mai haben die Nationalsozialisten als Feiertag eingeführt „und heute sollen wir alle Nazis sein“. Wen er mit „wir“ meinte, blieb in der Verhandlung leider offen. Für einen dritten Beitrag mit einem Bild des „Führers“ war er bereits in der ersten Instanz nicht verurteilt worden. Angezeigt wurden die Taten jeweils über die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) im Bundeskriminalamt.
Auch in seinem eigenen Prozess beharrte Schmitz darauf, dass seine Beiträge als „Berichterstattung in einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang“ zu verstehen seien. Mit dieser Argumentation hatte er schon die Offenburger AfD-Stadträte Taras Maygutiak und Christian Eggs vergeblich vor dem Landgericht zu verteidigen versucht (siehe unten).
Der Staatsanwalt sah daher bei ihm keinerlei Unrechtsbewusstsein und machte dem Rechtsanwalt ein weiteres Mal deutlich, dass der Gesetzgeber durch die Paragrafen 86 und 86a des Strafgesetzbuches die Normalisierung der Verwendung von Kennzeichen der NS-Diktatur verhindern wolle. Es ist wohl absehbar, dass deshalb auch sämtliche Revisionen vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe scheitern werden.
In der ersten Instanz war der Angeklagte noch zu 90 Tagessätzen á 160 Euro verurteilt worden – dieses Mal kam er mit 70 Tagessätzen etwas günstiger davon, zuzüglich der Verfahrenskosten und der Kosten für seinen Rechtsanwalt aus dem Ruhrgebiet. Trotzdem darf Schmitz als vorbestraft gelten, da zu ihm bereits eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundeszentralregister verzeichnet war, wie in der Verhandlung öffentlich wurde.
Für einen Rechtsanwalt kann die Existenz mehrerer Verurteilungen auch berufsrechtlich relevant sein. Vermutlich wird sich der in Iserlohn niedergelassene Rechtsanwalt mit Schwerpunkten im Arbeits-, Medien- und Medizinrecht, der seit Jahren immer wieder AfD-Mitglieder und andere Rechtsextreme vor badischen Gerichten vertritt, für sein rechtes Treiben daher auch noch vor der Anwaltskammer in Hamm (Westfalen) verantworten müssen – auch wenn er jetzt vermutlich erst einmal vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe in Revision geht.
